Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), Mietvertrag

 

Ergänzung zur AGB (allgemeiner Teil) – deltaplex – vom 01.07.2017

 

Mietvertrag

  1. Der Mietvertrag kommt mit Unterzeichnung durch beide Parteien zu Stande. Der Vertrag wird zweifach gefertigt und jede Partei erhält ein Exemplar.
  2. Sämtliche Zahlungen dürfen mit befreiender Wirkung nur direkt an den Vermieter oder an einen von ihm benannten Dritten geleistet werden.
  3. In der Miete ist die bei Vertragsabschluss gültige Mehrwertsteuer enthalten. Bei Änderung des gesetzlichen Mehrwertsteuersatzes ändert sich zeitgleich mit dem Inkrafttreten die monatliche Mietgebühr entsprechend.
  4. Die Mietgeräte nebst Zubehör sind Eigentum des Vermieters. Der Mieter darf diese nicht aus seinem unmittelbaren Besitz entlassen, insbesondere nicht verleihen, vermieten, verpfänden oder anderweitig darüber verfügen. Werden die Mietgeräte bzw. Zubehör gepfändet oder beschlagnahmt, hat der Mieter dem Vermieter hiervon sofort Nachricht zu geben. Der Mieter trägt die Kosten, die dem Vermieter durch ein Verfahren zur Aufhebung einer solchen Pfändung oder Beschlagnahme entstehen.
  5. Beide Parteien sind berechtigt das Vertragsverhältnis als Referenz zu nutzen (auch mit Logos). Insbesondere darf der Mieter die Mietgegenstände zur positiven Öffentlichkeitsarbeit für sich nutzen.
  6. Der Vermieter wird während der Vertragsdauer die Mietgeräte unentgeltlich Instand halten. Die notwendigen Arbeiten werden in Absprache mit dem Mieter durchgeführt. Dieser hat die Pflicht, dem Vermieter jeden erkennbaren Funktionsmangel sofort mitzuteilen. Der Vermieter wird nach seiner Wahl das Gerät entweder reparieren oder durch ein gleichwertiges Gerät ersetzen. Der Vermieter ist zur unentgeltlichen Instandsetzung nicht verpflichtet, wenn das Mietgerät direkt oder indirekt durch ein Verschulden des Mieters oder eines Dritten, z.B. durch eine nicht vertragsgemäße Benutzung, beschädigt worden ist. In diesem Fall hat der Mieter die Kosten der Instandsetzung selbst zu tragen.
  7. Der Vermieter haftet nicht für von den Mietgeräten unmittelbar oder mittelbar bei dem Mieter oder Dritten verursachten Schäden aller Art – mit Ausnahme für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit -, soweit ihm nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
  8. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietobjekte gemäß den Herstellervorgaben aufzubewahren. Eingriffe in die Geräte sind dem Mieter oder einem Dritten strikt untersagt und führen ohne weitere Beweispflichten zu Schadens-ersatzansprüchen seitens des Vermieters.
  9. Die ordentliche Kündigung des Mietvertrages ist in der festen Grundmietdauer ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle des Todes des Mieters (im Falle eines Einzelgewerbes). Insoweit steht den Erben des Mieters das gesetzliche Kündigungsrecht zu. Die Erbenkündigung hat eine Zahlungsverpflichtung gemäß nachstehendem Absatz zur Folge. Im Falle einer fristlosen Kündigung ist der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Mietgebühren in voller Höhe bis zum Ablauf des Tages verpflichtet, in dem er die Mietobjekte an den Vermieter oder deren Beauftragten zurück gibt. Ferner werden die für die vereinbarte Vertragsdauer noch ausstehenden Mietgebühren, ggf. abgezinst mit dem Refinanzierungszins des Vermieters zuzüglich eines etwaig anfallenden Vorfälligkeitsschaden von dem Vermieter, unter Abzug ersparter Kosten, zur Zahlung fällig. Der Reinerlös aus der Verwertung der Mietobjekte (ohne Umsatzsteuer) wird abzüglich des Marktwertes des Mietgerätes, der bei Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer erzielt worden wäre, auf die Forderung angerechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
  10. Bei Beendigung des Mietvertrages durch Kündigung des Mietvertrages hat der Mieter die Mietobjekte in einwandfreiem Zustand unverzüglich zurückzugeben. Die Kosten des Rücktransportes der Mietobjekte zum Vermieter oder zu einem von ihm benannten Dritten gehen zu Lasten des Mieters. Stellt der Vermieter Mängel an den Objekten fest, die über den vertragsgemäßen sorgfältigen Gebrauch hinausgehen, kann der Vermieter die Beseitigung der Mängel auf Kosten des Mieters verlangen. Verzögert der Mieter die Herausgabe der Mietobjekte, kann der Vermieter für die Dauer der Verzögerung eine Entschädigung in Höhe der zeitanteiligen Mietgebühr verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
  11. Der Mieter erklärt sein Einverständnis, dass die im Zusammenhang mit diesem Vertrag anfallenden personenbezogenen und sonstigen Daten entsprechend den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes elektronisch gespeichert und verarbeitet werden.

 

Mittel- und langfristige Mietzeiten

  1. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter einen Ortswechsel, gleich welcher Art und eine Änderung seiner Bankverbindung unverzüglich mitzuteilen. Änderungen müssen dem Vermieter umgehend mitgeteilt werden.
  2. Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt, wenn der Mieter mit mindestens zwei aufeinander folgenden Mietgebühren ganz oder teilweise oder mit mindestens 10% der Summe aller Mietgebühren in Verzug ist und der Vermieter dem Mieter erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt hat, dass der Vermieter bei Nichtzahlung die gesamte Restschuld verlange. Das Recht beider Vertragsparteien, aus anderen wichtigen Gründen das Vertragsverhältnis zu kündigen, bleibt unberührt.
  3. Der Mietvertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bedingungen verbindlich (BGB §306). Eine ungültige Bestimmung ist durch eine ihrem Sinn entsprechende gültige Bestimmung zu ersetzen.

 

Hamburg, 01.07.2017 – Die Geschäftsführung

 

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